Vekaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.) Allgemeines
Es gelten grundsätzlich nur die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs­bedingungen der Gebr. Pankoke GmbH. Einzelfälle und Ausnahmen haben nur bei schriftlicher Festlegung und Bestätigung Gültigkeit. Einkaufsbedingungen von Käufern, die mit unseren Bedingungen in Wider­spruch stehen, sind für uns in keinem Fall verbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2.) Angebot und Auftrag
Alle Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass eine anders­lautende, von uns schriftlich bestätigte Vereinbarung getroffen ist. Jede durch den Auftraggeber veranlasste Änderung der Konstruktion, der Maße oder der sonstigen Ausführung gegenüber dem Angebot wird Abbil dungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßhaltig. Aufträge werden in jedem Fall erst mit unserer schriftlichen Auftrags­bestätigung und nur im Umfang der Auftragsbestätigung rechtsverbindlich.

3.) Preise
Soweit keine festen Preisvereinbarungen getroffen sind, werden die je­weils am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Auch beim Vorliegen fester Preisvereinbarungen werden die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet, wenn mangels Selbstbelieferung oder höhere Gewalt die vereinbarte Lieferzeit sich verlängert. Alle Preise verstehen sich ab Werk und unverpackt. Eine gewünschte oder erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Die Frachtkosten sind vom Käufer skontofrei vorzulegen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten verstehen sich alle Preise, soweit nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich der gesetzlichen Mehrwert­steuer.

4.) Liefertermin
Liefertermine werden unverbindlich angegeben. Sie stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, bei Produkten aus eigener Produktion auch hinsichtlich der Selbstbelieferung mit erfor­derlichen Rohstoffen und sonstigen Ausgangsmaterialien. Hindern uns mangelnde Selbstbelieferungen oder höhere Gewalt an der Einhaltung von Lieferterminen, sind wir berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, nachdem eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung der Liefertermine sind in jedem Falle – soweit gesetzlich zulässig-ausgeschlossen.

5.) Versand
Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch dann, wenn der Preis frei Bestimmungsort vereinbart ist. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen mit werkseigenen Fahrzeugen erfolgen. Sind keine besonderen Vorschriften angegeben, erfolgt die Lieferung auf dem kostengünstigen Versandwege. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste usw. erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu dessen Lasten.

6.) Abnahme. Abruf
Ist ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart und gibt der Käufer trotz Aufforderung innerhalb einer Woche einen bestimmten Liefertermin oder Tag nicht an, sind wir berechtigt, die Lieferung ohne weitere Fristsetzung oder Benachrichtigung vorzunehmen oder die Ware auf Kosten des Käu­fers bei uns oder einem von uns bestimmten Drillen einzulagern. Mit Ablauf der Wochenfrist gilt die Lieferung als übergeben und geht die Gefahr auf den Käufer über.

7.) Zahlung
Die Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt.
Skonto-Zahlungsvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein­genommen. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung bzw. Zahlung gutgeschrieben. Ein vereinbarter Skontoabzug entfällt bei Wechselhereinnahme.
Bei verspäteter Zahlung sind vom Tage der Fälligkeit Gewährleistung Beanstandungen hinsichtlich Mängel und Beschaffenheit sind spätestens drei Tage nach Empfang der Ware zu erklären. Beanstandungen nach Ablauf dieser Frist können nicht anerkannt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, spätesten innerhalb von 14 Tagen nach Empfang. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware für den Käufer kostenlos instandzusetzen, Ersatz für mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile zu liefern oder die Ware insgesammt zurück­zunehmen. Andere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Minderung und Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen. Soweit gelieferte Ware zu einem anderen Zweck verwendet wird, als bei der Erteilung des Auftrags angegeben und dadurch Beanstandungen auftreten, sind jegliche Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.

9.) Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn die gesamten Ver­bindlichkeiten und gegenüber erfüllt sind. Bei weiterer Verarbeitung durch den Käufer erwerben wir das Miteigentum.
Falls der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ohne vorherige Verständi­gung zurückzunehmen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die von uns gelieferte Ware weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Zur Verpfändung oder Übereignung zur Sicherheit ist der Käufer nicht berech­tigt. In jedem Fall der Veräußerung oder Verarbeitung tritt der Käufer seine ihm aus der Veräußerung oder Verarbeitung zustehenden Forderungen gegen Dritte, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises und Werklohn an uns ab. Eine Offenlegung der Abtretung durch uns erfolgt nur bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittel zu benennen und zu überlassen.

10.) Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Gegenüber unserer Rechnungsforderung ist die Aufrechnung mit Gegen­forderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

11.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Schloß Holte­Stukenbrock. Bei Rechtsgeschäften mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB ist Bielefeld Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen einschließlich Wechsel­und Scheckklagen. Bielefeld ist ferner Gerichtsstand für alle Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltendgemacht werden.